Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1, Fürsprecherin E.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 8. Juli 2019 auf CHF 4‘813.45 und das volle Honorar auf CHF 5‘825.20 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin 1 für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘813.45 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.___