Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 3‘582.10 mit den vom ihm zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zu verrechnen. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich somit auf CHF 417.90. 28.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1 Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1, Fürsprecherin E.___