28.3 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 3‘582.10 mit den vom ihm zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zu verrechnen.