Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten – entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Der von Fürsprecher G.________ geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren erachtet die Kammer als angemessen (total CHF 17‘798.50, basierend auf einem Aufwand von 66 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 26.00 und Mehrwertsteuer). Für 1/5 davon, ausmachend CHF 3‘582.10 (1/5 des Aufwandes und 1/5 der Auslagen + Mehrwertsteuer), ist der Beschuldigte zu entschädigen. 28.3 Verrechnung