BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 im Umfang 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00. 28.2 Entschädigung Beschuldigter Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten – entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten.