54 (der Freiheitsstrafe) wurde oberinstanzlich nicht reduziert. Es rechtfertig sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im gleichen Verhältnis wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verteilten. Der Beschuldigte hat folglich 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen.