Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich weitgehend. Er obsiegt zwar, soweit das Strafverfahren gegen ihn wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen sowie wegen sexuellen Belästigungen, beides z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, eingestellt wurde und er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 freigesprochen wurde. Weiter obsiegt er, soweit er von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Ziff. I.4.1 Lemma 1 freigesprochen wurde, wobei es sich hier aber lediglich um einen «pro forma Freispruch» handelt.