28. Obere Instanz 28.1 Verfahrenskosten Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich weitgehend.