Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘844.05 im Umfang von CHF 4/5, ausmachend CHF 9‘475.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2‘821.50, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2‘257.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘368.80 bzw. CHF 564.30, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.