das volle Honorar wurde auf CHF 14‘665.55 und der nachforderbare Betrag auf CHF 2‘821.50 bestimmt. Daran ist nichts auszusetzen und die Fürsprecherin E.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen wird bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘844.05 im Umfang von CHF 4/5, ausmachend CHF 9‘475.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.___