Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘453.95 bzw. CHF 905.35, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 27.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen Fürsprecherin E.________ wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘844.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt; das volle Honorar wurde auf CHF 14‘665.55 und der nachforderbare Betrag auf CHF 2‘821.50 bestimmt.