Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘269.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 9‘815.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 4‘527.35, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘621.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘453.95 bzw. CHF 905.35, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.