53 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘269.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 9‘815.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.___