Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 4‘268.20. 27.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.