Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 ist daher nicht angezeigt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘341.00, aufzuerlegen. Folglich hat der Beschuldigte CHF 17‘072.80 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 4‘268.20. 27.2 Amtliche Entschädigung