Die Kammer erachtet es daher als angemessen, hierfür 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden. Weiter wurde der Beschuldigte in oberer Instanz von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1 freigesprochen. In den Hauptpunkten wurde der Beschuldigte dagegen auch in oberer Instanz schuldig gesprochen. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 ist daher nicht angezeigt.