Dieser Punkt ist rechtskräftig. In erster Instanz wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Entsprechend den oberinstanzlichen Verfahrenseinstellungen und den oberinstanzlichen Freisprüchen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilen. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 2 betreffend wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten entweder eingestellt oder dieser von den Anschuldigungen (z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) freigesprochen. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, hierfür 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden.