27. Erste Instanz 27.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung sowie wegen des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung wurde erstinstanzlich verzichtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig.