Aus diesem Bericht sowie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergibt sich weiter klar, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch grossen psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Die erstinstanzlich gesprochene Genugtuung und die Zinsen sind daher zu bestätigen.