Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nach wie vor in psychologischer Behandlung befindet und sie – gemäss dem Bericht von Frau Dr. H.________ vom 24. Juni 2019 – an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aus diesem Bericht sowie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergibt sich weiter klar, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch grossen psychischen Belastungen ausgesetzt ist.