Da der Verzugszins ab dem Tatzeitpunkt zu laufen beginnt und vorliegend jeweils ein längerer Tatzeitraum in Frage steht, wird der Verzugszins antragsgemäss je auf Beginn des mittleren Verfalls zugesprochen. […] Bei C.________ war der Tatzeitraum von 01.03.2013 (statt 01.12.2012, wie im Urteilsdispositiv aufgeführt) bis 30.06.2015, weshalb der mittlere Verfall aufgrund der nötigen Urteilsberichtigung erst der 30.04.2014 ist. Der Verzugszinsenlauf bei C.________ ist entsprechend auch auf den 30.04.2014 (statt 15.03.2014, wie im Urteilsdispositiv aufgeführt) zu berichtigen.