Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen von C.________ schamlos und massiv aus und brachte sie in einen starken Loyalitätskonflikt ihrer Mutter gegenüber. Immerhin hat der Beschuldigte C.________ nicht gedroht oder Gewalt angewendet. Bezüglich der psychischen Schädigung von C.________ kann auf den Bericht von Frau J.________ verwiesen werden (p. 160 f.). Die Langzeitfolgen lassen sich indessen kaum abschätzen. Die Basisgenugtuung für eine Vergewaltigung beträgt CHF 15‘000.00. Das Gericht erachtet im konkreten Fall eine Basisgenugtuung von CHF 10‘000.00 als gerechtfertigt, da es im Unterschied zu einer Vergewaltigung vorliegend am Nötigungselement i.S.v. Art. 190 StGB fehlt.