Fürsprecherin E.________ hat ihre Anträge auf mindestens CHF 25‘000.00 Genugtuung an C.________ und mindestens CHF 4‘000.00 Genugtuung an D.________, jeweils nebst Zins zu 5% seit 15.03.2014 (p. 402), wie folgt begründet: Bei der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass C.________ über 2 ½ Jahre unzählige Übergriffe erlitten habe. Die Penetration sei immer ohne Kondom erfolgt. Eine Nötigung habe nicht stattgefunden, aber C.________ sei ein Schweigegebot auferlegt worden. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Vaterfigur ihr Vertrauen ausgenutzt habe und sie