25. Genugtuung Die Vorinstanz äusserte sich - die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend - zur Genugtuung wie folgt (pag. 549 ff., S. 99 ff. der Urteilsbegründung): Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat.