Dieser Betrag entspricht den Reisekosten, welche ihr aufgrund der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen entstanden sind. Der (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten (sexuelle Übergriffe) und dem Schaden (Reisekosten der Straf- und Zivilklägerin 1 zu ihren Einvernahmen) ist offensichtlich und die entsprechende Forderung (CHF 11.00) hinreichend ausgewiesen und erstellt. Die Schadenersatzklage wird daher gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zu Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Höhe von CHF 11.00 verurteilt.