24. Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zum Ersatze verpflichtet. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar OR, 1. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 41). Für die Voraussetzungen einer Haftung nach Art.