23. Vorbemerkungen Hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 2 ist vorab festzuhalten, dass deren Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Straf- und Zivilklägerin 1 macht in oberer Instanz Schadenersatz in der Höhe von CHF 11.00 (Reisekosten) und eine Genugtuungsforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 20‘000.00, geltend.