Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von 18 Monaten sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt das Verschulden des Beschuldigten sowie dessen fehlendes Unrechtsbewusstsein die Festsetzung der zu vollziehenden Strafe auf das gesetzliche Maximum, d.h. vorliegend auf 18 Monate. Die verbleibenden 18 Monate sind bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. V. Zivilpunkt