545 f., S. 95 f. der Urteilsbegründung). Sie gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 18 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitstrafe ebenfalls 18 Monate (dem gesetzlichen Maximum entsprechend; vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB) beträgt. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von 18 Monaten sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich.