22. Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Weiteren kann auf die allgemeinen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 545 f., S. 95 f. der Urteilsbegründung).