Dies wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Die Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus. 21. Konkretes Strafmass Nachdem die Täterkomponenten neutral zu werten sind, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, da die Kammer – wie bereits unter Ziff. 19 erwähnt –