20. Täterkomponenten Zum Vorleben, zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 544 f., S. 94 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere triff zu, dass sich die Vorstrafe (SVG-Delikt) nicht straferhöhend auswirkt, da diese nicht einschlägig ist (vgl. pag. 544). Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass dem Beschuldigten weder Einsicht noch Reue attestiert werden kann. Dies wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.