19. Zwischenfazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Kammer – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine deutlich höhere Strafe als die Vorinstanz ausfällen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten hinausgehen.