Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls im untersten Bereich des Strafrahmens. Konkret würde die Kammer für diesen Vorfall eine Strafe von rund 2 Monaten als angemessen erachten, welche wiederum in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe resp. zur vorläufigen Gesamtstrafe zu asperieren wäre. 18.4 Pornografie z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.3 Der Beschuldigte zeigte C.________ das pornografische Material quasi als «Vorspiel» auf die nachfolgenden sexuellen Handlungen.