48 einverstanden gewesen ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität ist im unteren Bereich anzusiedeln. Zu berücksichtigen ist hier, dass diesem Übergriff im Gesamtkontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschuldige handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls im untersten Bereich des Strafrahmens.