I.1.1 Der Beschuldigte hat die Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 berührt, ihr auf das Gesäss geschlagen und ihr gesagt, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die sexuellen Handlungen von relativ kurzer Dauer waren. Ferner hat der Beschuldigte das Geschlechtsorgan der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht berührt. Negativ wirkt sich dagegen wiederum aus, dass C.________ mit den Handlungen nicht