In subjektiver Hinsicht liegen wiederum direkter Vorsatz und rein egoistische Beweggründe vor. Nach dem Ausgeführten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich dieser Vorfall kaum von demjenigen im Zimmer von C.________ unterscheidet, würde die Kammer auch für diesen Übergriff eine Strafe von 12 Monaten (1 Jahr) Freiheitsstrafe als angemessen erachten, welche in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe resp. zur vorläufigen Gesamtstrafe zu asperieren wäre (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21). 18.3 Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1