Dass die Verwendung des Gleitmittels darauf hindeuten würde, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte hätte, C.________ noch tiefer als sonst zu penetrieren, lässt sich dagegen - entgegen der Vorinstanz - nicht nachweisen; man könnte genauso gut argumentieren, dass er das Gleitmittel verwendet habe, um der Straf- und Zivilklägerin weniger Schmerzen zu bereiten. Dieser Umstand ist daher weder positiv noch negativ zu werten. In subjektiver Hinsicht liegen wiederum direkter Vorsatz und rein egoistische Beweggründe vor.