Zwar handelt es sich um einen einmaligen Vorfall. Die Tathandlungen fallen aber auch hier wieder negativ ins Gewicht: Der Beschuldigte vollzog mit C.________ im Haus seiner Lebenspartnerin wiederum Oralverkehr und steckt ihr seine Eichel in die Vagina. Wenn die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldigten als dreist bezeichnet, ist ihr zuzustimmen. Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, die Tochter seiner «Zweitfrau» selbst im Haus seiner «Erstfrau» zu missbrauchen, was besonders verwerflich ist. Dass die Verwendung des Gleitmittels darauf hindeuten würde, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte hätte, C._______