Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Gestützt auf die konkreten Tatkomponenten würde die Kammer eine Einzelstrafe von 12 Monaten (1 Jahr) als angemessen erachten, welche in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe zu asperieren wäre (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21). 18.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4 Was die Verletzung des betroffenen Rechtguts anbelangt, ist auch hier von einem erheblichen Eingriff auszugehen. Zwar handelt es sich um einen einmaligen Vorfall.