47 Körper, steckte ihr einen Finger in die Scheide, Vollzog an ihr Oralsex, liess sich von ihr oral befriedigen und onanierte schliesslich vor ihr bis zum Orgasmus. Diese Tathandlungen stellen einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hier den Rückzugsort der Straf- und Zivilklägerin, nämlich deren Zimmer, benutzte, um sich sexuell zu befriedigen, was sich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen.