17.3 Hypothetischen Einsatzstrafe aus Tatverschulden Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tatschwere neutral aus und es bleibt bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden. Die Kammer erachtet eine Strafe von knapp 40 Monaten als angemessen (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21).