es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche. Diese Umstände sind indessen deliktsimmanent und wirken sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, den Willen der Strafund Zivilklägerin 1 zu respektieren. Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit bestehen keine. 17.3 Hypothetischen Einsatzstrafe aus Tatverschulden Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tatschwere neutral aus und es bleibt bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden.