Bewertung der objektiven Tatschwere Anknüpfend an die zahlreichen, über lange Zeit andauernden Übergriffe sowie der verwerflichen Vorgehensweise des Beschuldigten geht die Kammer – in Relation zum relativ weiten Strafrahmen – insgesamt von einem Tatverschulden an der Grenze vom mittelschweren zum schweren Verschulden aus. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von knapp 40 Monaten als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen; es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche.