und nannte sie Prinzessin (später sogar Liebhaberin), während er die ältere Schwester, welche sich deutlich besser wehren konnte, als Putzfrau bezeichnete. Er machte sich die zugängliche und naive Art der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihre Angst vor dem Zusammenbruch der Familie zu Nutzen, was stark negativ zu werten ist. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 – gemäss ihren Aussagen, auf die abzustellen ist – dem Beschuldigten gesagt hat, dass er damit aufhören solle und sie dies einfach nicht wolle. Trotzdem hat der Beschuldigte damit weitergefahren. 17.1.3 Bewertung der objektiven Tatschwere