673 Z. 32). Schliesslich ergibt sich aus ihren Aussagen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in einen anderen Kanton zog, damit sie den Beschuldigten nie mehr sehen muss (pag. 675 Z. 30 f.). Die Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 1 sind also – wie erwähnt – als erheblich einzustufen. Aufgrund der bis zum Urteilszeitpunkt festgestellten Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ist davon auszugehen, dass sie weiterhin und nachhaltig darunter leiden wird. Es zeigt sich, dass C.________ durch das Vorgefallene massgebend beeinträchtig wurde und dies verarbeiten musste und immer noch muss.