Die aktuelle Therapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2019 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, da hierfür alle nötigen Kriterien erfüllt seien (pag. 645) und nannte folgende Beeinträchtigungen, an welchen C.________ leidet: Selbstverletzung, Kopf an die Wand schlagen, Albträume, männliche Kunden konnten nicht bedient werden, Konzentrationsschwierigkeiten, keine Körperwahrnehmung, mangelndes Selbstbewusstsein (pag. 646). Die Kammer hat – wie vorn unter Ziff. 8.1 erwähnt – durchaus erkannt, dass der Therapiebericht von Frau Dr. H.__