_, attestierte C.________ jedenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 31. Januar 2017, pag. 160) und nannte hierfür typische Symptome, an welchen auch die Straf- und Zivilklägerin 1 litt (u.a. selbstverletzendes Verhalten, somatoforme Dissoziation, Traurigkeit, Wut gegenüber dem Beschuldigten, Rückzug und starke körperliche negative Reaktionen bei Flashbacks und in Situationen mit Männern). Die aktuelle Therapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2019 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, da hierfür alle nötigen Kriterien erfüllt seien (pag.