32, 44 und 45). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 mit 11 bis 13 Jahren sehr jung war und noch relativ weit weg von ihrem 16. Geburtstag stand, als die Übergriffe stattfanden. All dies ist klar negativ zu gewichten, wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise mit der Penetration weitermachte,