17. Konkrete Strafzumessung: Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Ausmass der Verletzung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes ist erheblich: Es kam über einen langen Zeitraum (über 2.5 Jahre) zu etlichen Übergriffen (ca. 40 Vorfälle). Zu den Tathandlungen gehörten u.a. das Küssen, gegenseitiger Oralverkehr sowie das Einführen der Eichel in die Vagina, wobei die Strafund Zivilklägerin bei der Penetration mit der Eichel Schmerzen verspürte (vgl. pag. 32, 44 und 45).